Die Gebühren für die Dienstleistung des Rechtsanwalts sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), festgelegt. Die Höhe der Gebühren ist abhängig vom erteilten Auftrag, dem Rechtsgebiet und vom Gegenstandswert. Es ist auch möglich eine Honorarvereinbarung, entweder pauschal oder nach Zeitaufwand, zu treffen.
Grundsätzlich hat der Auftraggeber die Kosten seines Rechtsanwalts zu tragen. Im Falle des gerichtlichen Obsiegens muss der Gegner die Kosten erstatten. Dieses ändert jedoch nichts an der Kostenlast des Auftraggebers gegenüber dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt. Einen Rechner, der ihnen das Prozesskostenrisiko berechnet, finden Sie hier.
Bei Klagen vor dem Arbeitsgericht trägt in der 1. Instanz jede Partei ihre Kosten selbst, unabhängig vom Prozessausgang.
Sofern sie über kein oder nur sehr geringes Einkommen verfügen, besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe. Wenn Prozesskostenhilfe gewährt wird, übernimmt gegebenenfalls die Staatskasse die entstandenen Kosten. Ein kleines Programm, um die Berechtigung für Prozesskostenhilfe zu prüfen, finden Sie unter PKH-fix. Das Antragsformular können Sie hier herunterladen.
In Hamburg gibt es kein Beratungshilfesystem mit Beratungsscheinen, wie in anderen Bundesländern. Die Beratungshilfe wird hier ausschließlich von der öffentlichen Rechtsauskunft (ÖRA) erbracht.
Selbstverständlich werden die Kostenfragen vor der Mandatsübernahme besprochen.